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Satzung

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PRÄAMBEL

Der Verein „Bietzerberg-miteinander-füreinander“ möchte sich gemäß seinen Möglichkeiten der vielfältigen sozialen Aufgaben und Herausforderungen annehmen und Strukturen zur Unterstützung hilfebedürftiger Bürgerinnen und Bürger aufbauen. Ziel soll es sein, in den Dörfern des Bietzerberges bestehende und entstehende gesellschaftliche Aufgaben und Notlagen durch das gemeinsame Handeln der Bürgerinnen und Bürger unserer Dörfer zu bewältigen.

Der Verein strebt die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger, Kirchen, Verbände und Vereine des Bietzerberges an, er ermöglicht ein solidarisches, generationsübergreifendes bürgerschaftliches Engagement. Dieses Engagement entspricht der caritativen / diakonischen Grundüberzeugung weiter Teile unserer Bevölkerung.

§ 1 NAME, SITZ, RECHTSFORM (EINTRAGUNG), GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen “Bietzerberg-miteinander-füreinander“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Merzig-Bietzen.

(3) Er soll als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.“

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Alten-, Behinderten-, und Jugendhilfe, Verständigung der Generationen untereinander, sowie die Förderung der Verantwortung der Dorfgemeinschaft für soziale und gesellschaftliche Fragen.

(2) Der Zweck des Vereins wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

– Hilfebedürftige Menschen im Dorf sozial beraten und im Bedarfsfalle pflegerisch betreuen und versorgen.

– Bürgerinnen und Bürger zur Übernahme sozial-pflegerischer Dienste im Dorf befähigen und bei der Ausübung solcher Dienste begleiten (Schulungs- und Fortbildungsangebote, Gesprächsgruppen)

– Unterstützung hilfebedürftiger Personen im Dorf durch Beratung und/oder Weitervermittlung an qualifizierte Institutionen.

– Unterstützung hilfebedürftiger Personengruppen durch Initiierung von Selbsthilfegruppen und deren Begleitung.

– Anregung und Förderung des solidarischen Verhaltens.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 MITGLIEDER DES VEREINS, MITGLIEDSBEITRAG

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod oder Austritt. Der Austritt kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er ist zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

(1) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Ein solcher Verstoß ist insbesondere gegeben, wenn das Mitglied:

– Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung und Androhung des Vereinsausschlusses nicht befolgt.

– mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere der Vereinsbeiträge in Höhe eines Jahresbeitrages, trotz schriftlicher Mahnung 4 Wochen im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich zu äußern.

Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung Berufung eingelegt werden; eine Entscheidung erfolgt dann in der nächsten Mitgliederversammlung. Deren Entscheidung ist nicht anfechtbar.

§ 5 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Beirat

3. der Verwaltungsrat

4. der Vorstand

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

1. Grundsatzfragen nach § 2 der Satzung.

2. die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats.

3. die Wahl von 2 Kassenprüfern.

4. die Genehmigung des Kassenberichtes.

5. die Entlastung des Verwaltungsrats und des Vorstandes.

6. die Festlegung des Mitgliedsbeitrages.

7. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines.

(3) Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins und wird mindestens 1 mal jährlich vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden auf Beschluss einer 3/4 Mehrheit des Vorstandes, oder wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter durch Einladung im Mitteilungsblatt der Kreisstadt Merzig „Neues aus Merzig“ unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung.

(5) Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Eine Stimmabgabe durch bevollmächtigte Haushaltsangehörige ist zulässig.

(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(7) Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt eine geheime Abstimmung. Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(8) Über die Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 BEIRAT

(1) Der Beirat fördert und begleitet durch Beratung die Arbeit des Vorstandes und des Verwaltungsrats des Vereins insgesamt.

Zur Mitwirkung im Beirat werden insbesondere eingeladen:
1 Vertreter/in der Kreisstadt Merzig
je 1 Vertreter des Ortsrates Harlingen, Bietzen und Menningen
1 Vertreter/in der Katholischen Kirchengemeinde St. Martin Bietzen
1 Vertreter/in der evangelischen Kirchengemeinde Merzig
je 1 Vertreter/in der institutionellen Mitglieder

(2) Die Vertreter der einzelnen Gruppierungen werden aus deren Mitte benannt und dem Vereinsvorsitzenden mitgeteilt.

(3) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden mit Stellvertreter für die Amtszeit von 2 Jahren.

(4) Der Beirat wird vom Beiratsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber 1 mal im Halbjahr einberufen. Die Einberufung erfolgt in der Regel schriftlich mit einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.

(5) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

(6) Auf Einladung des Beirats nimmt der Vorstand an den Beiratssitzungen teil.

§ 8 VERWALTUNGSRAT

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 12 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden; Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eine hiervon abweichende Anzahl der zu wählenden Mitglieder festlegen.

(2) Der Verwaltungsrat berät den Vorstand in allen wichtigen Geschäften. Er überwacht die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind außerdem:

1. Vorbereitung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins.
3. Wahl des Vorstandes aus seiner Mitte.
4. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
5. Festsetzung der Entgelte für Leistungen des Vereines.
6. Festsetzung von evtl. Benutzungsgebühren für das alte Pfarrhaus.
7. Abschluss einer Vereinbarung über die Betriebsträgerschaft des alten Pfarrhauses
mit der Kreisstadt Merzig
8. Entscheidung der Mitgliedschaft in Verbänden und Vereinigungen.

(3) Der Verwaltungsrat tritt bei Bedarf; mindestens aber 2 mal jährlich zusammen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 4 Verwaltungsratmitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen.

(4) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich. Sie werden durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.

(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(6) Der Verwaltungsrat kann schriftlich im Wege des Umlaufs beschließen; ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.

(7) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied und Schriftführer unterzeichnet wird und das den wesentlichen Gang der Sitzung vor allem aber die Beschlüsse enthält.

§ 9 VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus:

– dem/der Vorsitzenden

– zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden

– dem/der Kassierer/in

– dem/der Schriftführer/in

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie sind allein vertretungsberechtigt.

(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere ist er zuständig für

a) die Einberufung der Mitgliederversammlungen.

b) den Entwurf und Vollzug des Haushaltsplanes.

c) die Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern.

d) die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern des Vereins. Bei sozialversicherungspflichtigen unbefristeten Arbeitsverhältnissen ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich.

e) Angelegenheiten, die nicht Kraft Satzung der Mitgliederversammlung bzw. dem Verwaltungsrat obliegen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Der Schriftführer ist zuständig für den Schriftverkehr des Vereins. Er fertigt über alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane eine Niederschrift. Diese ist vom Vorsitzenden/Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.


§ 10 FINANZIERUNG, WIRTSCHAFTSPLAN

(1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen und Entgelte.

(2) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.

§ 11 HAFTUNG

Die Haftung der Organmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.


§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND VERMÖGENSBINDUNG

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn er zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist.

(2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach der Bereinigung evtl. Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen auf die Kreisstadt Merzig übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Aufgaben der Alten- und Behindertenhilfe nach Anhörung der Ortsräte des Bietzerberges zu verwenden hat.

Bietzen, den 7. August 2008